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Landesregierung ergänzt Rechtsverordnung

Die Landesregierung verfügt mit Wirkung zum 23. März 2020 folgende zusätzliche Maßnahmen in ihrer Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus:

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur noch alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des Hausstands gestattet. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist möglichst einzuhalten.
  • Untersagt ist der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr
  • Bäckereien und Metzgereien dürfen weiterhin geöffnet bleiben
  • Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen dürfen geöffnet bleiben – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Tischen ist erforderlich (gilt auch für das Speiseangebot in Notbetreuung in Kindertageseinrichtung / Kindertagespflege / Schule)
  • Einzelhandelsbetriebe mit Mischsortiment dürfen auch Sortimentsteile, deren Verkauf grundsätzlich nicht gestattet ist, weiter verkaufen, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt.

Die auführliche Verfügung kann hier nachgelesen werden: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/.