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Hinweise für Betriebe, die Saisonarbeitskräfte einsetzen

Die Corona-Verordnung Einreise vom 10.4.2020 enthält in § 3 Abs. 2 Regelungen für Saisonarbeitskräfte. Außerdem verweisen wir auf das Konzeptpapier Saisonarbeiter im Hinblick auf den Gesundheitsschutz.

Wichtig: der Arbeitgeber hat die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen und die ergriffenen Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO-Einreise zu dokumentieren. Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, die getroffenen Maßnahmen zu überprüfen.

Konzeptpapier Saisonarbeitskräfte Bundesministerien

Corona-Verordnung zur Einreise