Hinweise für Betriebe, die Saisonarbeitskräfte einsetzen
Die Corona-Verordnung Einreise vom 10.4.2020 enthält in § 3 Abs. 2 Regelungen für Saisonarbeitskräfte. Außerdem verweisen wir auf das Konzeptpapier Saisonarbeiter im Hinblick auf den Gesundheitsschutz.
Wichtig: der Arbeitgeber hat die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen und die ergriffenen Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO-Einreise zu dokumentieren. Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, die getroffenen Maßnahmen zu überprüfen.
Konzeptpapier Saisonarbeitskräfte Bundesministerien
Corona-Verordnung zur Einreise