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Landesverordnung regelt schrittweise Öffnungen

Wie das Land mitteilt, ist der Betrieb folgender Einrichtungen ab dem 20.04.2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen – zusätzlich zu den bereits in den letzten Wochen zulässigen Öffnungen – wieder erlaubt:

  • Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern
  • Unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen
  • Bibliotheken – auch an Hochschulen
  • Archive

Friseurbetriebe sollen nach Beschluss von Bund und Ländern unter strengen Auflagen zum Infektionsschutz und Hygieneauflagen voraussichtlich ab 4.05.2020 wieder öffnen können. Dazu sollen in einer späteren Änderung der CoronaVO Regelungen erlassen werden.

 

Stufenweise Öffnung der Schulen und Hochschulen // Erweiterung der Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindergärten

 

Die stufenweise Öffnung der Schulen beginnt am 4.05.2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Das Kultusministerium erarbeitet ein Konzept zur stufenweisen weiteren Öffnung.

 

Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und den Akademien des Landes bleibt bis zum 3.05.2020 ausgesetzt. Er wird zum 20.04.2020 aber in digitalen Formaten wieder aufgenommen.

 

Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben vorerst geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wird erweitert. Hierzu erarbeitet das Kultusministerium ein entsprechendes Konzept.

 

Außer-Haus-Verkauf

 

Erlaubt ist nun der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen.

 

Weiterhin geschlossen

Weiterhin geschlossen bleiben folgende Betriebe:

  • Gastronomiebetriebe, abgesehen vom Außerhaus-Verkauf
  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, zoologische und botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • Spielplätze
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe

Die gesamte Fassung der Landesverordnung lesen Sie hier.

Beachten Sie auch:

Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO

Auslegungshinweise_zur_Corona-Verordnung

– Gemeinsame Richtlinie Öffnung des Einzelhandels aufgrund Corona-VO