Land verabschiedet Änderung der Corona-Verordnung
Die 7. Änderungs-Verordnung wurde im Wege der Notverkündung bekannt gegeben:
Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende Änderungen:
- Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen wird gestattet, § 1 Abs. 2a, sowie § 1d Abs. 2.
- An Hochschulen und Akademien des Landes darf teilweise wieder in persona zusammengetroffen werden, insbesondere § 2 Abs. 3 n.F.
- Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum werden vom 3. Mai 2020 zum 10. Mai 2020 verlängert, § 3 Abs. 1, 2.
- Die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit wird als expliziter Ausnahmetatbestand vorgesehen, § 3 Abs. 3 Nr. 3.
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte der Kirchen, Religions- und Glaubensgemeinschaften werden – vorbehaltlich einer Änderung der entsprechenden Verordnung des Kultusministeriums – wieder ermöglicht, § 3 Abs. 4.
- Schließung von Einrichtungen, § 4 Abs. 1:
- Die Regelungen werden vom 3. Mai 2020 zum 10. Mai 2020 verlängert, § 4 Abs. 1.
- Museen dürfen wieder öffnen,
- Nicht-kulturelle Ausstellungen bleiben untersagt,
- Tierparks dürfen wieder öffnen,
- Öffentliche Spielplätze dürfen wieder öffnen, Bolzplätze bleiben geschlossen,
- Frisöre und Studios für kosmetische Fußpflege dürfen wieder öffnen,
- Öffnung von Einrichtungen, § 4 Abs. 3:
- Es erfolgt eine umfassende Neufassung aufgrund der vollständigen Freigabe des (Einzel-)Handels (vgl. auch Streichung der Absätze 3a und 4). Besonders zu erwähnen sind die Öffnung von:
- Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäusern und Gedenkstätten ab 06.05.2020,
- Autokinos,
- zoologischen und botanischen Gärten ab 06.05.2020,
- Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im Bereich der beruflichen oder dienstlichen Bildung erbringen, § 4 Abs. 3 Nr. 9,
- öffentlichen Spielplätzen ab 06.05.2020,
- Es erfolgt eine umfassende Neufassung aufgrund der vollständigen Freigabe des (Einzel-)Handels (vgl. auch Streichung der Absätze 3a und 4). Besonders zu erwähnen sind die Öffnung von:
- Die generellen Hygienestandards für Einzelhandelsbetriebe und Handwerker können nunmehr durch gemeinsame Rechtsverordnung von Sozialministerium und Wirtschaftsministerium festgelegt werden, § 4 Abs. 5.
- Für Bildungseinrichtungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 9 werden spezielle Hygienestandards geregelt, umfassend in § 4 Abs. 6.
- In Einrichtungen nach § 111a SGB V sind die Durchführung von Mutter-Kind und Vater-Kind-Maßnahmen bis 10. Mai 2020 untersagt.
- Es erfolgt eine Konkretisierung der Zu- und Ausgangsbeschränkungen für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf, § 6 Abs. 4a n.F.; vgl. hierzu auch unten Ziff. 2,
- § 6a, Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen, wird gestrichen.
Hier gehts zur aktuellen Corona-Verordnung.
Zudem wurden heute die
- Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO_Einreise und Quarantäne), sowie die
- Corona-Verordnung Spitzensport(CoronaVO_Spitzensport)
des Sozialministeriums jeweils redaktionell (Verlängerung vom 03.05.2020 auf den 10.05.2020) mit einer jeweils 2. Änderungsverordnung geändert.
Weiterlesen:
– Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung