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Land verabschiedet Änderung der Corona-Verordnung

Die 7. Änderungs-Verordnung wurde im Wege der Notverkündung bekannt gegeben:

Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende Änderungen:

  • Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen wird gestattet, § 1 Abs. 2a, sowie § 1d Abs. 2.
  • An Hochschulen und Akademien des Landes darf teilweise wieder in persona zusammengetroffen werden, insbesondere § 2 Abs. 3 n.F.
  • Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum werden vom 3. Mai 2020 zum 10. Mai 2020 verlängert, § 3 Abs. 1, 2.
  • Die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit wird als expliziter Ausnahmetatbestand vorgesehen, § 3 Abs. 3 Nr. 3.
  • Veranstaltungen und Zusammenkünfte der Kirchen, Religions- und Glaubensgemeinschaften werden – vorbehaltlich einer Änderung der entsprechenden Verordnung des Kultusministeriums – wieder ermöglicht, § 3 Abs. 4.
  • Schließung von Einrichtungen, § 4 Abs. 1:
    • Die Regelungen werden vom 3. Mai 2020 zum 10. Mai 2020 verlängert, § 4 Abs. 1.
    • Museen dürfen wieder öffnen,
    • Nicht-kulturelle Ausstellungen bleiben untersagt,
    • Tierparks dürfen wieder öffnen,
    • Öffentliche Spielplätze dürfen wieder öffnen, Bolzplätze bleiben geschlossen,
    • Frisöre und Studios für kosmetische Fußpflege dürfen wieder öffnen,
  • Öffnung von Einrichtungen, § 4 Abs. 3:
    • Es erfolgt eine umfassende Neufassung aufgrund der vollständigen Freigabe des (Einzel-)Handels (vgl. auch Streichung der Absätze 3a und 4). Besonders zu erwähnen sind die Öffnung von:
      • Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäusern und Gedenkstätten ab 06.05.2020,
      • Autokinos,
      • zoologischen und botanischen Gärten ab 06.05.2020,
      • Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im Bereich der beruflichen oder dienstlichen Bildung erbringen, § 4 Abs. 3 Nr. 9,
      • öffentlichen Spielplätzen ab 06.05.2020,
  • Die generellen Hygienestandards für Einzelhandelsbetriebe und Handwerker können nunmehr durch gemeinsame Rechtsverordnung von Sozialministerium und Wirtschaftsministerium festgelegt werden, § 4 Abs. 5.
  • Für Bildungseinrichtungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 9 werden spezielle Hygienestandards geregelt, umfassend in § 4 Abs. 6.
  • In Einrichtungen nach § 111a SGB V sind die Durchführung von Mutter-Kind und Vater-Kind-Maßnahmen bis 10. Mai 2020 untersagt.
  • Es erfolgt eine Konkretisierung der Zu- und Ausgangsbeschränkungen für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf, § 6 Abs. 4a n.F.; vgl. hierzu auch unten Ziff. 2,
  • § 6a, Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen, wird gestrichen.

Hier gehts zur aktuellen Corona-Verordnung.

Zudem wurden heute die

des Sozialministeriums jeweils redaktionell (Verlängerung vom 03.05.2020 auf den 10.05.2020) mit einer jeweils 2. Änderungsverordnung geändert.

Weiterlesen:

– Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung

– CoronaVO_Einzelhandel

– CoronaVO_Friseurbetriebe