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Corona: Maskenpflicht oder ärztliches Attest

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mitgeteilt, welche notwendigen Erfordernisse an ein ärztliches Attest für eine Befreiung von der Maskenpflicht gestellt werden:
Ausgehend von § 3 Abs. 1 der Corona-VO des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 02.11.2020 besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Alltagssituationen, darunter auch in […] Schulen, soweit sich Personen auf Begegnungsflächen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Pausenhöfen aufhalten […].

Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht unter anderem nicht bei Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat [§ 3 Abs. 2 Ziff. 2 CoronaVO].

Ärztliche Bescheinigungen, die nicht aussagekräftig sind, stellen nach Ansicht der Rechtsprechung keine hinreichende Grundlage für eine Befreiung von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung dar (VG Neustadt, Beschluss vom 10.09.2020 – 5 L 757/20.NW unter Bezugnahme auf ein Urteil des VGH Mannheim Beschluss vom 16.05.2018 – 12 S 1666/17).

Atteste müssen, um aussagekräftig zu sein, ausgehend von dem Verwaltungsgericht Neustadt folgende Mindestangaben enthalten:
1) Auf welcher Grundlage der Arzt seine Diagnose erstellt hat und
2) wie die Krankheit sich im konkreten Fall darstellt.
3) wann sich der Betroffene in ärztlicher Behandlung befunden hat,
4) wie häufig sich der Betroffene in ärztlicher Behandlung befunden hat sowie
5) ob die vom Betroffenen geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt worden sind.

In Fällen, in denen sich die Nutzungspflicht nur auf spezielle Situationen (Bsp.: Pausen, Aufsuchen des Sekretariats etc.) beschränkt, müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten sein:

6) Warum es dem Betroffenen unzumutbar ist, in einem relativ kurzen Zeitraum eine Bedeckung zu tragen.