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Corona-VO Absonderung notverkündet

Durch die Entwicklung des Infektionsgeschehen in den letzten Wochen konnte eine unmittelbare Absonderung von mit dem Coronavirus-infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen nicht immer gewährleistet werden. Auf gemeinsame Initiative der Kommunalen Landesverbände wurde die Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen (Corona-Verordnung Absonderung) im Gesetzblatt für Baden-Württemberg (GBl. Nr. 42 S. 1060) verkündet. Sie ist am 28. November 2020 in Kraft getreten. Die Verordnung samt Begründung finden Sie hier.

Die CoronaVO Absonderung beschleunigt das Vorgehen bei Isolationspflichten und enthält auch klare Anforderungen an diese. So müssen sich nach § 3 Krankheitsverdächtige unverzüglich in Absonderung begeben (Absatz 1). Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses in Absonderung begeben. Einzelverfügungen zur Absonderung sind nicht mehr erforderlich.