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Verordnung zu Einreise und Absonderung geändert

Mit der Neufassung der Corona-Verordnung, die am 11. Januar 2021 in Kraft getreten ist, gehen folgende Änderungen einher:

Testpflicht für Einreisende:

Das Ministerium für Soziales und Integration hat eine Neufassung der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung – CoronaVO EQT) notverkündet. Diese ist zum 11. Januar 2021 in Kraft getreten.

Die Verordnung führt in § 1 Abs. 1 Satz 3 eine Testpflicht bei Einreise aus einem Risikogebiet ein; die Pflicht zur häuslichen Absonderung besteht grundsätzlich weiterhin für zehn Tage (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO EQT). Der Testpflicht kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden. Weiterhin kann die Absonderungsdauer gemäß § 3 Abs. 1 CoronaVO EQT durch eine (frühestens) am fünften Tag nach Einreise durchgeführte Testung verkürzt werden.

Mit der Neufassung der CoronaVO EQT werden von einer Coronavirus-Infektion Genesene von der Quarantänepflicht ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 2 Ziff. 2 CoronaVO EQT) . Im Übrigen werden die bisherigen Regelungen beibehalten.

Neufassung der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Einreisende

 

Absonderung bei Infektion oder Krankheitsverdacht:  

Die Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung) wurde ebenfalls geändert und am 10.01.2021 notverkündet. Auch diese ist am heutigen Tag in Kraft getreten. Die Verordnung wurde in folgenden Punkten geändert bzw. ergänzt:

  • 1 Ziff. 2 2. HS // Ergänzung bzgl. „krankheitsverdächtiger Person: Eine krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde
  • 3 Abs. 3 Ziff. 4: wurde gestrichen
  • 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2: Die Sätze 1 der jeweiligen Absätze gelten nicht, sofern die Personen bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind, sofern diese über ein ärztliches Zeugnis über eine höchstens sechs Monate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen.
  • 4 Abs. 4 Ziff. 3 4. HS: Im Einzelfall kann die zuständige Behörde die Absonderungszeit bei Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schülern verlängern, wenn das nach fünf Tagen vorgenommene Testergebnis negativ ist, im zugehörigen Cluster jedoch ein verstärktes Infektionsgeschehen aufgetreten ist.

Die Ordnungswidrigkeiten in § 6 wurden entsprechend angepasst.

Aktualisierte Verordnung zur Absonderung