Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr im RNK
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis – Gesundheitsamt – erlässt aufgrund § 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, Baden-Württemberg (IfSGZustV BW) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwVfG) für das Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises folgende
Allgemeinverfügung
zur Umsetzung regionaler Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der
Coronavirus-Pandemie.
- Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist im RheinNeckar-Kreis in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages nur bei Vorliegenfolgender triftiger Gründe gestattet:
a) Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
b) Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 4 CoronaVO,
c) Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO,
d) Veranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO,
e) Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
f) Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
g) Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
h) Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
i) Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
j) unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
k) Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Abs. 2 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und
l) sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
2. Diese Allgmeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
3. Diese Allgemeinverfügung ist befristet bis 07.03.2021. Sie wird unabhängig davon aufgehoben, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner bezogen auf den Rhein-Neckar-Kreis an mindestens drei maufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.
Die ganze Verordnung können Sie hier nachlesen:
Allgemeinverfügung nächtliche Ausgangsbeschränkung