,

Verordnung zur Änderung der 6. Corona-Verordnung notverkündet

Die Landesregierung hat am Freitag, den 19.03.2021 Änderungen zur Corona-Verodnung beschlossen.

Die geänderte Verordnung tritt am 22.03.2021 in Kraft und betrifft folgende Regelungen:

  • Klarstellung, dass die Untersagung von sonstigen Veranstaltungen unabhängig von ihrer Teilnehmerzahl gilt. (§ 1b Abs. 1 Satz 1) Die von der Untersagung ausgenommenen Veranstaltungen wurden teilweise spezifiziert (Nr. 5, 9, 10) und um Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern erweitert (Nr. 11).
  • § 1c Abs. 1: Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen Unterricht anbieten (Nr. 5). Der Betrieb von Autokinos, Autokonzerten und Autotheatern ist zulässig (Nr. 11).
    Im Rahmen des zulässigen Betriebs von Sportanlagen und Sportstätten ist nur noch die Nutzung von Umkleiden, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen zur Vermeidung von Kontakten untersagt. Die Nutzungsuntersagung von sanitären Anlagen ist entfallen. Außerdem erfolgte die Klarstellung, dass auf weitläufigen Außenanlagen mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 den Sport ausüben können, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.
  • § 1e: wurde wegen Zeitablauf aufgehoben.
  • § 1f Abs. 3: Der Unterricht für die Klassen 5 und 6 sowie SBBZ kann im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht stattfinden um das Abstandsgebot zu wahren.
  • § 1g Abs. 2: Klarstellung, dass bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften eine Datenverarbeitung durchzuführen ist.
  • § 1i in Verbindung mit § 3: Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird auf Grundschulen und weiterführenden Schulen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte erweitert. Die Ausnahme für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren entfällt.
  • Maskenpflicht für Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten – außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern. Die Einrichtungen können weitergehende Regelungen beschließen. (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 10). Eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt auch für Besucher von Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos (§ 3 Abs. 1 Nr. 4).
  • § 14 Abs. 1 Nr. 6: In der Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege ist kein Schnelltest mehr erforderlich, wenn bei der Behandlung keine Maske getragen werden kann.

Weiter hat die Landesregierung entschieden, den in der Ministerpräsidentenkonferenz am 3. März 2021 beschlossene 4. Öffnungsschritt zunächst zurückzustellen. Die notwendigen rückläufigen bzw. stabilen Inzidenzen, die für weitere Lockerungen der Regelungen ab 22. März 2021 notwendig gewesen wären, sind derzeit nicht in Sicht.

6. Corona-Verordnung

Änderungen auf einen Blick