Geänderte Corona-Verordnung ab 23. Februar
Änderung der Corona-Verordnung
Die Landesregierung hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung / CoronaVO) mit heutigem Beschluss erneut geändert. Die Änderungen treten bereits zum heutigen Tag in Kraft. Damit setzt die Landesregierung weitere Öffnungsschritte um.
Insbesondere sind folgende Änderungen erfolgt:
- 1 Abs. 2 CoronaVO: Wegfall der Alarmstufe II
- 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO: Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für die einzelnen Stufen wird angepasst. Bei der Auslastung der Intensivbetten (AIB) bleiben die bisherigen Auslösewerte gültig.
- 9 CoronaVO: Anpassungen bei den Kontaktbeschränkungen:
- Für geimpfte und genesene Personen gibt es keine weiteren Beschränkungen.
- Nehmen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen an einem privaten Treffen teil, gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
- Warnstufe: Ein Haushalt plus zehn weitere Personen.
- Alarmstufe: Ein Haushalt plus fünf weitere Personen.
- Immunisierte Personen, Kinder bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
- 10 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO: Angepasste Regelungen für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse:
- 1: Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
- 2: Warnstufe: In geschlossenen Räumen maximal 60 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 6.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 75 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 25.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 3G-Regel.
- 3: Alarmstufe: In geschlossenen Räumen maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 2.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 5.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 2G-Regel.
- 14 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO: Angepasste Regelungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Galerien, Bibliotheken, Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios etc. sowie touristische Verkehre
- 1: Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
- 2: Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
- 3: Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
- 14 Abs. 4 CoronaVO: Clubs und Diskotheken dürfen unter strengen Bedingungen wieder öffnen.
- 1: In der Basisstufe gilt 3G.
- 2: In der Warn- und Alarmstufe gilt 2G+, wobei ausnahmslos alle Personen, also auch geboosterte, vollständig geimpfte und genesene Personen, zusätzlich einen negativen Corona-Test benötigen.
- 16 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO: Anpassung der Zugangsregelung für den Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen.
- 1: Basisstufe: Es gilt die 3G-Regel beim Zutritt zu geschlossenen Räumen.
- 2: Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
- 3: Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
- 16 Abs. 3 Satz 1 CoronaVO: Anpassung der Regelungen für Beherbergungsbetriebe.
- 1: Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
- 2: Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
- 3: Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel; Ausnahmen: notwendige dienstliche oder geschäftliche Übernachtungen oder in besonderen Härtefallen. Dann gilt die 3G-Regel.
- 17 Abs. 1 CoronaVO: Im Einzelhandel entfallen die Zugangsbeschränkungen für Kundinnen und Kunden.
- 17 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO: Anpassung der Regelung bei körpernahen Dienstleistungen.
- 1: Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
- 2: Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
- 3: Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
Corona-Verordnung (23.02.2022)
Corona-Regeln_Auf einen Blick (23.02.2022)