Veränderungssperre Bebauungsplan Alter Ortskern verlängert

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung

über die Verlängerung der Veränderungssperre

im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Alter Ortskern“

Gemäß der §§ 14 bis 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582 ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim in öffentlicher Sitzung vom 22.02.2022 die Verlängerung der am 14.02.2020 in Kraft getretenen Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Alter Ortskern“ als Satzung beschlossen:

 

Paragraph 1
Gegenstand der Satzung

 Die am 14.02.2020 in Kraft getretene Veränderungssperre zur Sicherung der künftigen Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Alter Ortskern“ wird um ein Jahr verlängert.

Paragraph 2
Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Alter Ortskern“ (siehe „Lageplan räumlicher Geltungsbereich „Alter Ortskern“ vom 11.02.2020). Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

Paragraph 3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einverständnis mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat
und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
von der Veränderungssperre nicht berührt.

Paragraph 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer dieser Satzung beträgt 1 Jahr (§ 17 BauGB). Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

Dossenheim, den 23.02.2022
David Faulhaber
Bürgermeister

Anlage:

Lageplan räumlicher Geltungsbereich „Alter Ortskern“ in der Fassung vom 11.02.2020: Abgrenzungsplan v. 11.02.2020

Bekanntmachungshinweise über die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Abwägungsmängeln

Hinweis nach § 214 i.V.m. § 215 BauGB sowie § 4 GemO:

Sollte die Veränderungssperre unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), der Gemeindeordnung (GemO) oder anderer auf der GemO beruhender Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Dossenheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§4 Abs. 4 GemO).

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BauGB über Entschädigung bei Veränderungssperre, über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und deren Erlöschen wird hingewiesen. Die Entschädigungsansprüche sind gegenüber der Gemeinde Dossenheim geltend zu machen.

Gemeinde Dossenheim

Fachbereich 2