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Aufhebung der Corona-Verordnung

Die Landesregierung hat die Aufhebung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) zum 1. März 2023 beschlossen. Damit treten zugleich auch weitere Ressortverordnungen außer Kraft.

Ab dem 1. März 2023 werden folgende Maßnahmen beendet:

  • Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
  • Maskenpflicht für Personal, Bewohner und Patienten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern

Bis zum 7. April 2023 beibehalten werden sollen:

  • Maskenpflicht für Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
  • Maskenpflicht für Patienten in ambulanten Einrichtungen (Arztpraxen und andere).

 

CoronaVO Schule

 Zum 1. März tritt die Corona-Verordnung Schule außer Kraft. Damit fallen die Regelungen, welche die Corona-Verordnung Schule aktuell noch vorgeschrieben hat, weg. Für die Schulen ergeben sich daraus allerdings nur wenige Änderungen, da die meisten Regelungen wie die Masken- und die Testpflicht bereits vorher beendet wurden. Die Änderungen betreffen vor allem die Pflicht für ein Testangebot an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), die Präsenzpflichtbefreiung für vulnerable Schülerinnen und Schüler und Abfragen zur Zahl der erkrankten Lehrkräfte.

Diese Verpflichtung entfällt, die Einrichtungen können aber bei Bedarf vorrätige Tests noch bis zu den Osterferien anbieten oder an die berechtigten Personen ausgeben. Dies gilt auch für Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten und SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung.

Mit dem Auslaufen der Verordnung entfällt außerdem die Rechtsgrundlage für die Präsenzpflichtbefreiung für vulnerable Schülerinnen und Schüler. Daher können ab dem 1. März 2023 keine Neuanträge genehmigt werden. Bereits erteilte Befreiungen gelten aber grundsätzlich bis zum Ende der Befristung, längstens aber bis zum Ende des aktuellen Schuljahres. Ab dem 1. März ist eine Befreiung vom Unterricht bzw. die Beurlaubung vom Schulbesuch nach den Regelungen der Schulbesuchsverordnung möglich (§3-5).

 

Weiter Infos unter: Land hebt alle Corona-Verordnungen zum 1. März 2023 auf: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)