Korrigendum: Unanfechtbarkeit Umlegungsplan „Gewerbegebietserweiterung Süd“ nach § 71 BauGB
Gemeinde: Dossenheim
Landkreis: Rhein-Neckar-Kreis
Umlegungsausschuss: „Gewerbegebietserweiterung Süd“
Umlegung: „Gewerbegebietserweiterung Süd“
Gemarkung: Dossenheim
Die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes „Gewerbegebietserweiterung Süd“ nach § 71 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in den Gemeindenachrichten Dossenheim in der Ausgabe vom 21. Juli 2023.
Bei der Aufführung der Ordnungsnummern (ON) wurden anstelle der richtigen Ordnungsnummern 15, 21 und 24 versehentlich die Ordnungsnummern 7 und 14 genannt. Der korrigierte Bekanntmachungstext muss deshalb folgendermaßen lauten:
Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Gewerbegebietserweiterung Süd“, bestehend aus Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis für die Ordnungsnummern (ON) 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 18, 20, 21, 23, 23/1, 24, 25, 26, 30 und 30/4, der durch Beschluss des Umlegungsausschusses „Gewerbegebietserweiterung Süd“ der Gemeinde Dossenheim vom 25.10.2022 aufgestellt und am 14.02.2023 durch den ersten Nachtrag für die ON 2, 13 und 30/4 sowie am 27.06.2023 durch den zweiten Nachtrag für die ON 20 gemäß § 70 Abs. 2 BauGB geändert wurde, ist am 06.07.2023 für die Flurstücke der Gemarkung Dossenheim
Flst. Nr. 7707, 7708, 7709, 7710, 7711, 7712, 7713, 7717 (hiervon ist ein südlicher Teil mit einer Fläche von 448 m² einbezogen), 7727, 7728, 7728/1, 7728/2, 7729, 7730, 7731, 7732, 7732, 7733, 7758 (hiervon ist ein südlicher Teil mit einer Fläche von 688 m² einbezogen), 7765, 7765/1, 7766, 7766/1, 7767, 7768, 7769, 7770, 7771, 7773, 7774, 7776, 8367, 8368 und 8422 (hiervon ist ein mittlerer Teil mit einer Fläche von 491 m² einbezogen)
unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist, der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Die bisherigen, im Umlegungsverzeichnis als einzuziehend bezeichneten Flächen gelten mit dem Zeitpunkt als eingezogen, in dem sie dem öffentlichen Verkehr entzogen werden. Die neu anzulegenden öffentlichen Flächen gelten mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes „Gewerbegebietserweiterung Süd“ kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Dossenheim, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, in Karlsruhe.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiterführenden prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 BauGB).
Dossenheim, 14.07.2023
gez. David Faulhaber
Vorsitzender des Umlegungsausschusses „Gewerbegebietserweiterung Süd“ der Gemeinde Dossenheim