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Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortsmitte II“

Satzung

über die Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortsmitte II“ der Gemeinde Dossenheim

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

§1

Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortsmitte II“

Das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Ortsmitte II“ vom 24.03.2020, öffentlich bekannt gemacht in den Gemeindenachrichten Dossenheim, Nr. 14 vom 03.04.2020, wird erweitert.

Der räumliche Geltungsbereich des förmlich festgelegten erweiterten Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan vom 15.11.2023. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§2

Durchführungszeitraum

Die Durchführung der Sanierung soll gemäß § 142 Abs. 3 BauGB bis zum 31.12.2031 abgeschlossen sein.

§3

Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird weiterhin im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.

§4

Inkrafttreten

Die Satzungsänderung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortsmitte II“ tritt gem. § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Dossenheim, 13.12.2023

David Faulhaber, Bürgermeister

Hinweise:

Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Dossenheim geltend zu machen.

Die Satzung einschließlich Begründung sowie der Lageplan können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung während der Dienstzeiten bei der Gemeindeverwaltung, von jedermann eingesehen werden.

Dossenheim, den 14.12.2023

David Faulhaber, Bürgermeister

Auskünfte erteilt das Bauamt Dossenheim unter Telefon: 06221 / 8651-200 oder der Sanierungsberater LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH unter Telefon: 0721/35454-239.