Bebauungspläne

und der dazugehörigen Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.10.2023 die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan
„Süd, 19. Änderung“ behandelt und die entsprechenden Beschlüsse hierüber gefasst.
Des Weiteren hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim in gleicher Sitzung den Bebauungsplan
„Süd, 19. Änderung“ als Satzung beschlossen. Ebenfalls wurde die Satzung über örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Süd, 19. Änderung“ beschlossen.
Mit diesem Bebauungsplan werden alle innerhalb dieses Geltungsbereiches liegenden zeichnerischen und textlichen Bebauungsvorschriften und örtlichen Bauvorschriften aufgehoben und außer Kraft gesetzt und durch die neuen Regelungen ersetzt.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) werden die Satzungsbeschlüsse hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan „Süd, 19. Änderung“ und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans in Kraft.
Jedermann kann das Ergebnis der Abwägung, den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften und die Begründung während der üblichen Dienststunden im Rathaus, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim, Fachbereich 2 (Planung und Technik), EG (Zimmer 111 oder 106), einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gleichzeitig werden die o.g. Unterlagen auf die Homepage der Gemeinde Dossenheim eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 28.07.2023 (BGBl Nr. 221) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan oder die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Vorschriften bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr (§ 215 Abs. 1 BauGB) bzw. einem Jahr (§ 4 Abs. 4 GemO) seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes oder der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; dies gilt gem. § 215 Abs. 1 BauGB ebenso für beachtliche Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Dossenheim, den 27.10.2023
David Faulhaber, Bürgermeister
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
Telefon: 06221 8651-200
E-Mail: joerg.ullrich@dossenheim.de
Kerstin Schmidt
Telefon: 06221 8651-212
E-Mail: kerstin.schmidt@dossenheim.de
0. Abwägungsvorlage Süd – Änderung 19 – Offenlage 2 ö
1. 231103 BPlan Süd – Änderung 19 – Ausfertigung – DIN A3
1.1. 231103 BPlan Süd – Änderung 19 – Ausfertigung
2. 231103 Textteil Süd – Änderung 19 – Ausfertigung
3. 231103 Begründung Süd – Änderung 19 – Ausfertigung
Offenlage u. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (§§ 3 u. 4 BauGB)
Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 25.07.2023 erneut die Offenlage der 19. Änderung des Bebauungsplans „Süd“ beschlossen.
In der o.g. Sitzung erfolgte zuvor der Abwägungsbeschluss zur bisherigen Öffentlichkeitsbeteiligung, nachdem sich der Gemeinderat mit allen während der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahme und Anregungen beschäftigt und diese untereinander und gegeneinander abgewägt bzw. zur Kenntnis genommen hatte.
Die Verwaltung wurde auf Grundlage des angepassten Entwurfs des Bebauungsplans beauftragt, die Offenlage nach § 3 Abs. 2 u. § 4 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange) durchzuführen.
Die Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt, eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt.
Diese vorgesehene Beteiligung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich ist aus der beigefügten Planzeichnung des Entwurfs ersichtlich.
Die Planunterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung) als Entwurf können vom 11.08.2023 bis einschließlich 29.09.2023 während der Öffnungszeiten im Rathaus Dossenheim, Rathausplatz 1, im hinteren Foyer (EG, vor den Zimmern 110 bis 111) von jedermann eingesehen werden.
Öffnungszeiten: Mo/Mi/Do 8.30 – 12.00 Uhr, Di 8.30 – 12.00/14.00 – 17.30 Uhr, Fr 8.30 – 13.00 Uhr und nach Vereinbarung in der Servicezeit.
Alle Planunterlagen inkl. der Abwägungsvorlage stehen auch auf der Homepage der Gemeinde Dossenheim (https://dossenheim.de/leben-und-wohnen/bebauungsplaene/) Startseite-Leben&Wohnen-Bebauungspläne zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Stellungnahmen können während der genannten Auslegungsfrist schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Dossenheim, Fachbereich 2 – Planung und Technik, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim abgegeben werden.
(auch per E-Mail an gemeinde@dossenheim.de; joerg.ullrich@dossenheim.de oder kerstin.schmidt@dossenheim.de).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die Stellungnahmen wird der Gemeinderat abwägend entscheiden.
Dossenheim, den 01.08.2023
Dr. Waller Baus
Bürgermeister-Stellvertreterin
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
Telefon: 06221 8651-200
E-Mail: joerg.ullrich@dossenheim.de
Kerstin Schmidt
Telefon: 06221 8651-212
E-Mail: kerstin.schmidt@dossenheim.de
Abwägungsvorlage Süd – Änderung 19 – Offenlage 1 – Entwurf 4 – öffentlich
Begründung Süd – Änderung 19 – Entwurf 2.4
BPlan Süd – Änderung 19 – Entwurf 2.4 – DIN A3
BPlan Süd – Änderung 19 – Entwurf 2.4
Textteil Süd – Änderung 19 – Entwurf 2.4
Anlage 1 – Artenschutz
Anlage 2 – Baugrunduntersuchung
Datenerhebung Kurzblatt – Offenlage
Bekanntgabe des Offenlagebeschlusses sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (§§ 3 u 4 BauGB)
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 23.05.2023 die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs „Alter Ortskern“ beschlossen.
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Der Bebauungsplan wird als „einfacher Bebauungsplan“ aufgestellt, er umfasst nicht alle Festsetzungen für einen „qualifizierten Bebauungsplan“ gem. § 30 BauGB.
Bauvorhaben sind somit grundsätzlich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beantragen und beurteilen.
Sofern der Bebauungsplan oder die dazu erlassenen Örtlichen Bauvorschriften konkrete Regelungen trifft, sind diese maßgeblich.
Den betroffenen bzw. interessierten Bürgern soll durch die Beteiligung die Möglichkeit gegeben werden, Anregungen zur Planung vorzubringen. Parallel zur Bürgerbeteiligung wird die Gemeindeverwaltung ebenso die sogenannten Träger öffentlicher Belange anhören.
Diese vorgesehene Beteiligung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich ist aus der beigefügten Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs ersichtlich.
Bebauungsplan „Alter Ortskern“
Die Planzeichnung wird verkleinert (d.h. nicht maßstabgetreu) dargestellt und dient der Orientierung.
Die Planunterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung) als Entwurf können ab Freitag, 30.06.2023 bis einschließlich Dienstag, 15.08.2023 während der Öffnungszeiten im Rathaus Dossenheim, Rathausplatz 1, im hinteren Foyer (EG, vor den Zimmern 110 bis 111) von jedermann eingesehen werden.
Öffnungszeiten sind Montag bis Donnerstag von 8.30 – 12.00 Uhr sowie Freitag von 8.30 – 13.00 Uhr, zusätzlich Dienstag von 14.00 – 17.30 Uhr. Sowie nach Terminvereinbarung in den Service-Zeiten Mo, Mi, Do 14.00 – 16.00 Uhr und Fr. 7.00 – 8.30 Uhr.
Alle Planunterlagen stehen auch auf der Homepage der Gemeinde Dossenheim (https://dossenheim.de/leben-und-wohnen/bebauungsplaene/) Startseite-Leben&Wohnen-Bebauungspläne zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Stellungnahmen können während der genannten Auslegungsfrist zur Niederschrift abgegeben oder schriftlich zugesandt werden (auch per E-Mail an joerg.ullrich@dossenheim.de oder kerstin.schmidt@dossenheim.de). Postalisch an: Gemeinde Dossenheim, Fachbereich 2 – Planung und Technik, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die Stellungnahmen wird der Gemeinderat abwägend entscheiden.
Dossenheim, den 15.06.2023
David Faulhaber
Bürgermeister
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
Telefon: 06221 8651-200
E-Mail: joerg.ullrich@dossenheim.de
Kerstin Schmidt
Telefon: 06221 8651-212
E-Mail: kerstin.schmidt@dossenheim.de
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 28.06.2023
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.06.2023 die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB zum Bebauungsplan „Schwabenheimer Hof – 2. Änderung“ behandelt und die entsprechenden Beschlüsse hierüber gefasst.
Des Weiteren hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim in gleicher Sitzung den Bebauungsplan „Schwabenheimer Hof – 2. Änderung“ als Satzung beschlossen. Ebenfalls wurde die Satzung über örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schwabenheimer Hof – 2. Änderung“ beschlossen.
Mit diesem Bebauungsplan werden alle innerhalb dieses Geltungsbereiches liegenden zeichnerischen und textlichen Bebauungsvorschriften und örtlichen Bauvorschriften aufgehoben und außer Kraft gesetzt und durch die neuen Regelungen ersetzt. Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) werden die Satzungsbeschlüsse hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan „Schwabenheimer Hof – 2. Änderung“ und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans in Kraft.
Jedermann kann das Ergebnis der Abwägung, den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften und die Begründung während der üblichen Dienststunden im Rathaus, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim, Fachbereich 2 (Planung und Technik), EG (Zimmer 111 oder 106), einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gleichzeitig werden die o.g. Unterlagen auf die Homepage der Gemeinde Dossenheim eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan oder die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Vorschriften bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr (§ 215 Abs. 1 BauGB) bzw. einem Jahr (§ 4 Abs. 4 GemO) seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes oder der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; dies gilt gem. § 215 Abs. 1 BauGB ebenso für beachtliche Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Dossenheim, den 28.06.2023
David Faulhaber
Bürgermeister
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
Telefon: 06221 8651-200
E-Mail: joerg.ullrich@dossenheim.de
Kerstin Schmidt
Telefon: 06221 8651-212
E-Mail: kerstin.schmidt@dossenheim.de
3. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.04.2023 die dritte Offenlage der
2. Änderung des Bebauungsplans „Schwabenheimer Hof“ beschlossen.
Zuvor erfolgte am 06. März 2023 eine Informationsveranstaltung für die Schwabenheimer, um die komplexen Regelungen zu erörtern. Am Sitzungsabend wurden die modifizierten Planungsansätze nochmals eingehend erläutert.
In der o.g. Sitzung wurde die Verwaltung auf Grundlage des angepassten Entwurfs des Bebauungsplans beauftragt, die erneute Offenlage nach § 3 Abs. 2 u. § 4 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange) durchzuführen.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt, eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt.
Diese vorgesehene Beteiligung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich ist aus der beigefügten Planzeichnung des Entwurfs ersichtlich.
Bebauungsplan „Schwabenheimer Hof – 2. Änderung“
Die Planzeichnung wird verkleinert (d.h. nicht maßstabgetreu) dargestellt und dient der Orientierung.
Die Planunterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung) als Entwurf können vom 05.05.2023 bis einschließlich 09.06.2023 während der Öffnungszeiten im Rathaus Dossenheim, Rathausplatz 1, im hinteren Foyer (EG, vor den Zimmern 110 bis 111) von jedermann eingesehen werden.
Öffnungszeiten: Mo/Mi/Do 8.30 – 12.00 Uhr, Di 8.30 – 12.00/14.00 – 17.30 Uhr, Fr 8.30 – 13.00 Uhr und nach Vereinbarung in der Servicezeit.
Alle Planunterlagen stehen auch auf der Homepage der Gemeinde Dossenheim (https://dossenheim.de/leben-und-wohnen/bebauungsplaene/) Startseite-Leben&Wohnen-Bebauungspläne zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Stellungnahmen können während der genannten Auslegungsfrist schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Dossenheim, Fachbereich 2 – Planung und Technik, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim abgegeben werden.
(auch per E-Mail an gemeinde@dossenheim.de; joerg.ullrich@dossenheim.de oder kerstin.schmidt@dossenheim.de).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die Stellungnahmen wird der Gemeinderat abwägend entscheiden.
Dossenheim, den 26.04.2023
David Faulhaber
Bürgermeister
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
Telefon: 06221 8651-200
E-Mail: joerg.ullrich@dossenheim.de
Kerstin Schmidt
Telefon: 06221 8651-212
E-Mail: kerstin.schmidt@dossenheim.de
Bekanntgabe des Offenlagebeschlusses sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (§§ 3 u 4 BauGB)
Der Gemeinderat hat vor fast einem Jahr in seiner öffentlichen Sitzung vom 29.03.2022 die Aufstellung der 19. Änderung des Bebauungsplans „Süd“ beschlossen (Bekanntgabe in den Gemeindenachrichten Dossenheim 01.04.2022, Nr. 13/2022).
In der Zwischenzeit wurde ein Artenschutzgutachten erstellt sowie eine Baugrunduntersuchung durchgeführt. Nach der Fortentwicklung der Planung hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.02.2023 dem ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf zugestimmt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen sowie die Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange einzuholen.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.“
Den betroffenen bzw. interessierten Bürgern soll durch die Beteiligung die Möglichkeit gegeben werden, Anregungen zur Planung vorzubringen. Parallel zur Bürgerbeteiligung wird die Gemeindeverwaltung ebenso die sogenannten Träger öffentlicher Belange anhören.
Diese vorgesehene Beteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich ist aus der beigefügten Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs ersichtlich.
Bebauungsplan „Süd – 19. Änderung“
Die Planzeichnung wird verkleinert (d.h. nicht maßstabgetreu) dargestellt und dient der Orientierung.
Die Planunterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung und Gutachten) als Entwurf können ab Freitag, 17.03.2023 bis einschließlich Montag, 24.04.2023 während der Öffnungszeiten im Rathaus Dossenheim, Rathausplatz 1, im hinteren Foyer (EG, vor den Zimmern 110 bis 111) von jedermann eingesehen werden.
Öffnungszeiten sind Montag bis Donnerstag von 8.30 – 12.00 Uhr sowie Freitag von 8.30 – 13.00 Uhr, zusätzlich Dienstag von 14.00 – 17.30 Uhr. Sowie nach Terminvereinbarung in den Service-Zeiten Mo, Mi, Do 14.00 – 16.00 Uhr und Fr. 7.00 – 8.30 Uhr.
Alle Planunterlagen stehen auch auf der Homepage der Gemeinde Dossenheim (https://dossenheim.de/leben-und-wohnen/bebauungsplaene/) Startseite-Leben&Wohnen-Bebauungspläne zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Stellungnahmen können während der genannten Auslegungsfrist zur Niederschrift abgegeben oder schriftlich zugesandt werden (auch per E-Mail an joerg.ullrich@dossenheim.de oder kerstin.schmidt@dossenheim.de). Postalisch an: Gemeinde Dossenheim, Fachbereich 2 – Planung und Technik, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die Stellungnahmen wird der Gemeinderat abwägend entscheiden.
Dossenheim, den 01.03.2023
David Faulhaber
Bürgermeister
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
Telefon: 06221 8651-200
E-Mail: joerg.ullrich@dossenheim.de
Kerstin Schmidt
Telefon: 06221 8651-212
E-Mail: kerstin.schmidt@dossenheim.de
Inkrafttreten des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschiften
Gewann „Weidenlach“ Flst.-Nr. 8370 (L 531 teilweise),
Gewann „Brühl“ Flst.-Nr. 8411 (Bachgrundstück teilweise), 8422 (Flurweg teilweise), 7706, 7707, 7708, 7709, 7710, 7711, 7712, 7713,
Gewann „Neunviertel“ Flst.-Nr. 7717 (Flurweg teilweise), 7727, 7728, 7728/1, 7728/2, 7729, 7730, 7731, 7732, 7733, 8367, 8368,
Gewann „Spitzäcker“ Flst.-Nr. 7758 (Flurweg teilweise), 7765, 7765/1, 7766, 7766/1, 7767, 7768, 7769, 7770, 7771, 7772, 7773, 7774.
Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan.
Als externe Ausgleichsfläche im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB kommen neben der ca. 8.000 m2 großen Teilfläche des Flurstücks 8398 im Westen im Gewann „Weidenlache“ noch zwei Waldflächen im Osten der Gemarkung im Gemeindewald von Dossenheim mit 3,1 ha bzw. 4,4 ha hinzu, die in nachfolgender Abbildung dargestellt sind.
jeweils in der Fassung vom 26.07.2022
5. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebietserweiterung Süd“ treten mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan mit den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung mit ihren Anlagen werden im Internet auf der Homepage der Gemeinde Dossenheim (https://dossenheim.de/umwelt-und-wirtschaft/bebauungsplaene/) sowie bei der Gemeindeverwaltung Dossenheim, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim, Fachbereich 2, während der üblichen Dienststunden bereitgehalten. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
6. Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, werden aufgrund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt.
7. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile bzw. für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
8. Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Dossenheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
9. Nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
10. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind.
11. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist
Dossenheim, den 28.09.2022
David Faulhaber, Bürgermeister
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
Telefon: 06221 8651-200
E-Mail: joerg.ullrich@dossenheim.de
Kerstin Schmidt
Telefon: 06221 8651-212
E-Mail: kerstin.schmidt@dossenheim.de
Erneute Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.07.2022 die erneute Offenlage der
2. Änderung des Bebauungsplans „Schwabenheimer Hof“ beschlossen.
Zuvor erfolgte in gleicher Sitzung der Abwägungsbeschluss der 1. Offenlage, nachdem sich der Gemeinderat mit allen während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen beschäftigt und diese untereinander und gegeneinander abgewägt bzw. zur Kenntnis genommen hat.
In der o.g. Sitzung wurde die Verwaltung auf Grundlage des in der Sitzung vorgestellten neuen Entwurfs des Bebauungsplans und des Beschlusses zu den eingegangenen Anregungen beauftragt, die erneute Offenlage nach § 3 Abs. 2 u. § 4 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange) durchzuführen.
Beim Grundstück Flst.Nr. 6689 gab es aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung und Tierhaltung auf dem Nachbargrundstück eine Anpassung sowie Verschiebung des Baufensters.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt, eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt.
Diese vorgesehene Beteiligung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich ist aus der beigefügten Planzeichnung des Entwurfs ersichtlich.
Die Planunterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung) als Entwurf können vom 02.09.2022 bis einschließlich 07.10.2022 während der Öffnungszeiten im Rathaus Dossenheim, Rathausplatz 1, im hinteren Foyer (EG, vor den Zimmern 110 bis 111) von jedermann eingesehen werden.
Neue Öffnungszeiten: Mo/Mi/Do 8.30 – 12.00 Uhr, Di 8.30 – 12.00/14.00 – 17.30 Uhr, Fr 8.30 – 13.00 Uhr und nach Vereinbarung in der Servicezeit.
Alle Planunterlagen inkl. der Abwägungsvorlage stehen auch auf der Homepage der Gemeinde Dossenheim (https://dossenheim.de/leben-und-wohnen/bebauungsplaene/) Startseite-Leben&Wohnen-Bebauungspläne zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Stellungnahmen können während der genannten Auslegungsfrist schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Dossenheim, Fachbereich 2 – Planung und Technik, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim abgegeben werden.
(auch per E-Mail an gemeinde@dossenheim.de; joerg.ullrich@dossenheim.de oder kerstin.schmidt@dossenheim.de).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die Stellungnahmen wird der Gemeinderat abwägend entscheiden.
Dossenheim, den 22.08.2022
David Faulhaber
Bürgermeister
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
Telefon: 06221 8651-200
E-Mail: joerg.ullrich@dossenheim.de
Kerstin Schmidt
Telefon: 06221 8651-212
E-Mail: kerstin.schmidt@dossenheim.de
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und der dazugehörigen Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.06.2022 die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan „Ortsmitte II A – 2. Änderung“ behandelt und die entsprechenden Beschlüsse hierüber gefasst.
Des Weiteren hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim in gleicher Sitzung den Bebauungsplan „Ortsmitte II A – 2. Änderung“ als Satzung beschlossen. Ebenfalls wurde die Satzung über örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsmitte II A – 2. Änderung“ beschlossen.
Mit diesem Bebauungsplan werden alle innerhalb dieses Geltungsbereiches liegenden zeichnerischen und textlichen Bebauungsvorschriften und örtlichen Bauvorschriften aufgehoben und außer Kraft gesetzt und durch die neuen Regelungen ersetzt.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) werden die Satzungsbeschlüsse hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan „Ortsmitte II A – 2. Änderung“ und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans in Kraft.
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
Telefon: 06221 8651-200
E-Mail: joerg.ullrich@dossenheim.de
Kerstin Schmidt
Telefon: 06221 8651-212
E-Mail: kerstin.schmidt@dossenheim.de
Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.03.2022 beschlossen den Bebauungsplan „Süd“ zu ändern und hierzu die Aufstellung der 19. Änderung des Bebauungsplans „Süd“ beschlossen.
Auf den Hanggrundstücken Flst.Nrn. 3723/9 u. 3723/1 östlich des Gemeindespielplatzes Fuchsloch soll ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichtet werden. Im weiteren Fortgang wird die Planung präzisiert und ein Bebauungsplanentwurf erarbeitet.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.
Dossenheim, 30.03.2022
David Faulhaber
Bürgermeister
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
Telefon: 06221 8651-200
E-Mail: joerg.ullrich@dossenheim.de
Kerstin Schmidt
Telefon: 06221 8651-212
E-Mail: kerstin.schmidt@dossenheim.de
Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Alter Ortskern“
Gemäß der §§ 14 bis 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582 ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim in öffentlicher Sitzung vom 22.02.2022 die Verlängerung der am 14.02.2020 in Kraft getretenen Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Alter Ortskern“ als Satzung beschlossen:
Paragraph 1
Gegenstand der Satzung
Die am 14.02.2020 in Kraft getretene Veränderungssperre zur Sicherung der künftigen Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Alter Ortskern“ wird um ein Jahr verlängert.
Paragraph 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Alter Ortskern“ (siehe „Lageplan räumlicher Geltungsbereich „Alter Ortskern“ vom 11.02.2020). Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Paragraph 3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
(2) Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einverständnis mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat
und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
von der Veränderungssperre nicht berührt.
Paragraph 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer dieser Satzung beträgt 1 Jahr (§ 17 BauGB). Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
Dossenheim, den 23.02.2022
David Faulhaber
Bürgermeister
Anlage:
Lageplan räumlicher Geltungsbereich „Alter Ortskern“ in der Fassung vom 11.02.2020: Abgrenzungsplan v. 11.02.2020
Bekanntmachungshinweise über die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Abwägungsmängeln
Hinweis nach § 214 i.V.m. § 215 BauGB sowie § 4 GemO:
Sollte die Veränderungssperre unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), der Gemeindeordnung (GemO) oder anderer auf der GemO beruhender Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§4 Abs. 4 GemO).
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BauGB über Entschädigung bei Veränderungssperre, über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und deren Erlöschen wird hingewiesen. Die Entschädigungsansprüche sind gegenüber der Gemeinde Dossenheim geltend zu machen.
Gemeinde Dossenheim
Fachbereich 2
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
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Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.02.2021 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans „Schwabenheimer Hof“ beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung fand im Frühjahr 2021 in der Zeit vom 26.03. – 30.04.2021 statt.
Am 23.11.2021 wurde der Abwägungsbeschluss gefasst, nachdem sich der Gemeinderat mit allen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen beschäftigt und diese untereinander und gegeneinander abgewägt bzw. zur Kenntnis genommen hat. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB möchten wir Sie über das Abwägungsergebnis informieren.
Gleichzeitig wurde die Verwaltung auf Grundlage des in der Sitzung vorgestellten Entwurfs des Bebauungsplans und des Beschlusses zu den eingegangenen Anregungen beauftragt die Offenlage nach § 3 Abs. 2 u. § 4 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange) durchzuführen.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt, eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt.
Nach § 3 Abs. 2 BauGB ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Diese vorgesehene Beteiligung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich ist aus der beigefügten Planzeichnung des Entwurfs ersichtlich.
Die Planunterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung) als Entwurf können vom 13.12.2021 bis einschließlich 31.01.2022 während der Öffnungszeiten im Rathaus Dossenheim, Rathausplatz 1, im hinteren Foyer (EG, vor den Zimmern 110 bis 111) von jedermann eingesehen werden.
Neue Öffnungszeiten: Mo/Mi/Do 8.30 – 12.00 Uhr, Di 8.30 – 12.00/14.00 – 17.30 Uhr, Fr 8.30 – 13.00 Uhr und nach Vereinbarung in der Servicezeit.
Alle Planunterlagen inkl. der Abwägungsvorlage stehen auch auf der Homepage der Gemeinde Dossenheim (https://dossenheim.de/leben-und-wohnen/bebauungsplaene/) Startseite-Leben&Wohnen-Bebauungspläne zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Stellungnahmen können während der genannten Auslegungsfrist an gleicher Stelle zur Niederschrift abgegeben werden oder aber schriftlich zugesandt werden (auch per E-Mail an joerg.ullrich@dossenheim.de oder kerstin.schmidt@dossenheim.de). Postalisch an: Gemeinde Dossenheim, Fachbereich 2 – Planung und Technik, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die Stellungnahmen wird der Gemeinderat abwägend entscheiden.
Dossenheim, den 26.11.2021
David Faulhaber
Bürgermeister
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
Telefon: 06221 8651-200
E-Mail: joerg.ullrich@dossenheim.de
Kerstin Schmidt
Telefon: 06221 8651-212
E-Mail: kerstin.schmidt@dossenheim.de
Bebauungsplan „Schwabenheimer Hof – 2. Änderung“
Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.02.2021 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans „Schwabenheimer Hof“ beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.
Die Planzeichnung wird verkleinert (d.h. nicht maßstabgetreu) dargestellt und dient der Orientierung.
Der Geltungsbereich ist deckungsgleich mit der bisherigen Gebietsabgrenzung.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt, eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt.
Gleichzeitig hat der Gemeinderat am 23.02.2021 in seiner öffentlichen Sitzung die Verwaltung damit beauftragt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.
Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Diese vorgesehene Beteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich ist aus der beigefügten Planzeichnung des Vorentwurfs ersichtlich.
Die Planunterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung) als Vorentwurf können vom 26.03. bis einschließlich 30.04.2021 während der Öffnungszeiten im Rathaus Dossenheim, Rathausplatz 1, im hinteren Foyer (EG, vor den Zimmern 110 bis 111) von jedermann eingesehen werden.
Öffnungszeiten sind coronabedingt
Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr, zusätzlich Dienstag und Donnerstag von 14.00 – 16.00 Uhr.
Alle Planunterlagen stehen auch auf der Homepage der Gemeinde Dossenheim (https://dossenheim.de/leben-und-wohnen/bebauungsplaene/) Startseite-Leben&Wohnen-Bebauungspläne zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Stellungnahmen können während der genannten Auslegungsfrist an gleicher Stelle zur Niederschrift abgegeben werden oder aber schriftlich zugesandt werden (auch per E-Mail an joerg.ullrich@dossenheim.de oder kerstin.schmidt@dossenheim.de). Postalisch an: Gemeinde Dossenheim, Fachbereich 2 – Planung und Technik, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die Stellungnahmen wird der Gemeinderat abwägend entscheiden.
Dossenheim, den 15.03.2021
David Faulhaber
Bürgermeister
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
Telefon: 06221 8651-200
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Kerstin Schmidt
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Bekanntgabe des Aufstellungs- und Offenlagebeschlusses sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.10.2021 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans „Ortsmitte II A“ beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.
Die Planzeichnung wird verkleinert (d.h. nicht maßstabgetreu) dargestellt und dient der Orientierung.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt, eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt.
Der Bebauungsplan soll in zwei Teilbereichen geändert werden. Zum einen wird die Schaffung öffentlicher PKW-Stellplätze sowie die Nachverdichtung eines Baugrundstücks im Ortskern planungsrechtlich geregelt.
Nach der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Bebauungskonzeptes und intensiven Vorberatungen hat der Gemeinderat am 26.10.2021 in seiner öffentlichen Sitzung dem Bebauungsplanentwurf zugestimmt und die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen sowie die Verwaltung damit beauftragt diese durchzuführen.
Den betroffenen bzw. interessierten Bürgern soll durch die Beteiligung die Möglichkeit gegeben werden, Anregungen zur Planung vorzubringen. Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Gemeindeverwaltung ebenso die sogenannten Träger öffentlicher Belange anhören.
Die vorgesehene Beteiligung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich ist aus der beigefügten Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs ersichtlich.
Die Planunterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung) als Entwurf können vom 12.11.2021 bis einschließlich 17.12.2021 während der Öffnungszeiten im Rathaus Dossenheim, Rathausplatz 1, im hinteren Foyer (EG, vor den Zimmern 110 bis 111) von jedermann eingesehen werden.
Öffnungszeiten sind:
Montag/Mittwoch/Donnerstag 8.00 – 12.00 Uhr, Dienstag 8.00 – 12-00 sowie 14.00 – 17.30 Uhr und Freitag 8.30 – 13.00 Uhr. Zusätzlich können innerhalb der Servicezeit Montag/Mittwoch/Donnerstag 14.00 – 16.00 Uhr sowie Freitag 7.00 – 8.30 Termine vereinbart werden.
Alle Planunterlagen stehen auch auf der Homepage der Gemeinde Dossenheim (https://dossenheim.de/leben-und-wohnen/bebauungsplaene/) Startseite-Leben&Wohnen-Bebauungspläne zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Stellungnahmen können während der genannten Auslegungsfrist an gleicher Stelle zur Niederschrift abgegeben werden oder aber schriftlich zugesandt werden (auch per E-Mail an joerg.ullrich@dossenheim.de oder kerstin.schmidt@dossenheim.de). Postalisch an: Gemeinde Dossenheim, Fachbereich 2 – Bauverwaltung, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die Stellungnahmen wird der Gemeinderat abwägend entscheiden.
Dossenheim, den 27.10.2021
David Faulhaber
Bürgermeister
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
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Kerstin Schmidt
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans „Süd – 18. Änderung“ und der dazugehörigen Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.06.2021 die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan
„Süd – 18. Änderung“ behandelt und die entsprechenden Beschlüsse hierüber gefasst.
Des Weiteren hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim in gleicher Sitzung den Bebauungsplan „Süd – 18. Änderung“ als Satzung beschlossen. Ebenfalls wurde die Satzung über örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Süd – 18. Änderung“ beschlossen.
Mit diesem Bebauungsplan werden alle innerhalb dieses Geltungsbereiches liegenden zeichnerischen und textlichen Bebauungsvorschriften und örtlichen Bauvorschriften aufgehoben und außer Kraft gesetzt und durch die neuen Regelungen ersetzt.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) werden die Satzungsbeschlüsse hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan „Süd – 18. Änderung“ und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans in Kraft.
Jedermann kann das Ergebnis der Abwägung, den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften und die Begründung während der üblichen Dienststunden im Rathaus, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim, Fachbereich 2 (Planung und Technik), EG (Zimmer 111 oder 106), einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gleichzeitig werden die o.g. Unterlagen auf die Homepage der Gemeinde Dossenheim eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 14.06.2021 (BGBl IS. 1802) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan oder die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Vorschriften bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr (§ 215 Abs. 1 BauGB) bzw. einem Jahr (§ 4 Abs. 4 GemO) seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes oder der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; dies gilt gem. § 215 Abs. 1 BauGB ebenso für beachtliche Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Dossenheim, den 30.06.2021
David Faulhaber, Bürgermeister
Lageplan zur 18. Änderung des Bebauungsplans „Süd – 18. Änderung“
Der Geltungsbereich ist verkleinert dargestellt und dient der Orientierung
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
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Kerstin Schmidt
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Bekanntgabe des Aufstellungs- und Offenlagebeschlusses sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.11.2020 die Aufstellung der 18. Änderung des Bebauungsplans „Süd“ beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.
Die Planzeichnung wird verkleinert (d.h. nicht maßstabgetreu) dargestellt und dient der Orientierung.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt, eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt.
Nach der Weiterentwicklung des Bebauungskonzeptes und intensiven Vorberatungen hat der Gemeinderat am 23.03.2021 in seiner öffentlichen Sitzung dem Bebauungsplanentwurf zugestimmt und die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen sowie die Verwaltung damit beauftragt diese durchzuführen.
Den betroffenen bzw. interessierten Bürgern soll durch die Beteiligung die Möglichkeit gegeben werden, Anregungen zur Planung vorzubringen. Parallel zur Bürgerbeteiligung wird die Gemeindeverwaltung ebenso die sogenannten Träger öffentlicher Belange anhören.
Diese vorgesehene Beteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich ist aus der beigefügten Planzeichnung des Bebauungsplanvorentwurfs ersichtlich.
Die Planunterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung) als Entwurf können vom 06.04.2021 bis einschließlich 14.05.2021 während der Öffnungszeiten im Rathaus Dossenheim, Rathausplatz 1, im hinteren Foyer (EG, vor den Zimmern 110 bis 111) von jedermann eingesehen werden.
Öffnungszeiten sind coronabedingt
Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr, zusätzlich Dienstag und Donnerstag von 14.00 – 16.00 Uhr.
Alle Planunterlagen stehen auch auf der Homepage der Gemeinde Dossenheim (https://dossenheim.de/leben-und-wohnen/bebauungsplaene/) Startseite-Leben&Wohnen-Bebauungspläne zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Stellungnahmen können während der genannten Auslegungsfrist an gleicher Stelle zur Niederschrift abgegeben werden oder aber schriftlich zugesandt werden (auch per E-Mail an joerg.ullrich@dossenheim.de oder kerstin.schmidt@dossenheim.de). Postalisch an: Gemeinde Dossenheim, Fachbereich 2 – Planung und Technik, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die Stellungnahmen wird der Gemeinderat abwägend entscheiden.
Dossenheim, den 24.03.2021
David Faulhaber
Bürgermeister
Jörg Ullrich
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Änderung des Geltungsbereichs und Offenlage des Entwurfs
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.07.2015 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, für den Bereich nördlich des Gewerbegebiets Süd zwischen der L 531 und dem Mühlbach/Humpelsgraben im Westen und dem Ortsrand an der Konrad-Adenauer-Straße im Osten den Bebauungsplan „Gewerbegebietserweiterung Süd“ aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 14.08.2015 ortsüblich bekannt gemacht.
In Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 20.07.2015 und nachfolgender Anpassungen des Geltungsbereichs mit Beschluss vom 25.10.2016 (bekanntgemacht am 18.11.2016) sowie mit Beschluss vom 24.09.2019 (bekanntgemacht am 09.10.2020) hat der Gemeinderat nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden am 23.02.2021 eine weitere Anpassung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Gewerbegebietserweiterung Süd“ beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich hat aktuell eine Größe von ca. 5,31 ha und beinhaltet folgende Grundstücksparzellen auf der Gemarkung Dossenheim (siehe Lageplan):
Gewann „Weidenlach“ Flst.-Nr. 8370 (L 531 teilweise),
Gewann „Brühl“ Flst.-Nr. 8411 (Bachgrundstück teilweise für Querung), 8422 (Flurweg teilweise), 7706, 7707, 7708, 7709, 7710, 7711, 7712, 7713,
Gewann „Neunviertel“ Flst.-Nr. 7717 (Flurweg teilweise), 7727, 7728, 7728/1, 7728/2, 7729, 7730, 7731, 7732, 7733, 8367, 8368,
Gewann „Spitzäcker“ Flst.-Nr. 7758 (Flurweg teilweise), 7765, 7765/1, 7766, 7766/1, 7767, 7768, 7769, 7770, 7771, 7772, 7773, 7774.
Als externe Ausgleichsflächen im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB kommen neben der Teilfläche des Flurstücks 8398 im Gewann „Weidenlach“ im Westen des Plangebietes noch zwei Waldflächen im Osten der Gemarkung im Gemeindewald von Dossenheim mit 3,1 ha bzw. 4,4 ha hinzu
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebietserweiterung Süd“ möchte die Gemeinde nördlich der Feuerwehr und am Bauhof für beide Aufgabenbereiche kommunale Erweiterungsflächen schaffen. Auch Dossenheimer Betriebe u.a. im angrenzenden Gewerbegebiet Süd haben Flächen nachgefragt. Mit der Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes nach Norden, wie im Flächennutzungsplan bereits vorbereitet, reagiert die Gemeinde auf die Anfragen ortsansässiger Betriebe, die erweitern oder aussiedeln bzw. auslagern möchten, sowie auf die generelle Nachfrage nach Gewerbebauplätzen.
Die Haupterschließung erfolgt von der L 531, wodurch eine Anbindung an die Autobahn A 5 im Westen aber auch an die B 3 im Osten gegeben ist und eine ausschließliche Anbindung durch den Bestand vermieden wird. Die Erreichbarkeit der Landwirtschaftsflächen über die Flurwege ist sichergestellt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.1 BauGB fand vom 19.10.2020 bis einschließlich 23.11.2021 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 25.09.2020. Am 23.02.2021 hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung die Abwägung der eingegangenen Anregungen beschlossen und ist ihnen gefolgt oder nicht gefolgt oder teilweise gefolgt oder hat sie zur Kenntnis genommen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.02.2021 die Verwaltung beauftragt, auf Grundlage des in der Sitzung vorgestellten Entwurfs des Bebauungsplans und des Beschlusses zu den eingegangenen Anregungen die Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch durchzuführen.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wird ausgelegt. Diese vorgesehene Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus der beigefügten Planzeichnung des Entwurfs ersichtlich.
Die Planunterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung mit Umweltbericht) als Entwurf, die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sowie die erforderlichen Fachgutachten (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Verkehrliche Untersuchung, Prüfung der schalltechnischen Belange, Geotechnischer Bericht und Ingenieurgeologisches Gutachten sowie die Kampfmittelvorerkundung) und festsetzungsrelevante DIN Vorschriften können
vom 26.03.2021 bis einschließlich 30.04.2021
während der Öffnungszeiten
im Rathaus Dossenheim, Rathausplatz 1,
im hinteren Foyer (EG, vor den Zimmern 110 bis 111)
von jedermann eingesehen werden.
Öffnungszeiten sind Corona bedingt
Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr,
zusätzlich Dienstag und Donnerstag von 14.00 – 16.00 Uhr.
Alle Planunterlagen, Stellungnahmen und Fachgutachten stehen auch auf der Homepage der Gemeinde Dossenheim (https://dossenheim.de/leben-und-wohnen/bebauungsplaene/) Startseite – Leben&Wohnen – Bebauungspläne zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Folgende umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:
und deren Wechselwirkung, einschließlich deren naturschutzrechtlichen Bewertung (Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz)
Stellungnahmen können während der genannten Auslegungsfrist an gleicher Stelle zur Niederschrift abgegeben oder aber schriftlich zugesandt werden (auch per mail an: joerg.ullrich@dossenheim.de oder kerstin.schmidt@dossenheim.de). Postalisch an: Gemeinde Dossenheim, Fachbereich 2 – Planung und Technik, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die Stellungnahmen wird der Gemeinderat abwägend entscheiden.
Dossenheim, den 16.03.2021
David Faulhaber
Bürgermeister
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
Telefon: 06221 8651-200
E-Mail: joerg.ullrich@dossenheim.de
Kerstin Schmidt
Telefon: 06221 8651-212
E-Mail: kerstin.schmidt@dossenheim.de
Änderung des Geltungsbereichs und Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.07.2015 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, für den Bereich nördlich des Gewerbegebiets Süd zwischen der L 531 und dem Mühlbach/Humpelsgraben im Westen und dem Ortsrand an der Konrad-Adenauer-Straße im Osten den Bebauungsplan „Gewerbegebietserweiterung Süd“ aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 14.08.2015 ortsüblich bekannt gemacht.
In Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 20.07.2015 und einer ersten Anpassung des Geltungsbereichs mit Beschluss vom 25.10.2016 (bekanntgemacht am 18.11.2016) hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.09.2019 eine weitere Anpassung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Gewerbegebietserweiterung Süd“ beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich hat aktuell eine Größe von ca. 7,96 ha und beinhaltet folgende Grundstücksparzellen auf der Gemarkung Dossenheim (siehe Lageplan):
Gewann „Weidenlach“ Flst.-Nr. 8370 (L 531 teilweise für die Anbindung), 8398 (nur für Ausgleichsmaßnahmen), 8409 (Flurweg teilweise),
Gewann „Brühl“ Flst.-Nr. 8411 (Bachgrundstück teilweise für Querung), 8422 (Flurweg teilweise), 7706, 7707, 7708, 7709, 7710, 7711, 7712, 7713,
Gewann „Neunviertel“ Flst.-Nr. 7717 (Flurweg teilweise), 7727, 7728, 7728/1, 7728/2, 7729, 7730, 7731, 7732, 7733, 8367, 8368,
Gewann „Spitzäcker“ Flst.-Nr. 7758 (Flurweg teilweise), 7765, 7765/1, 7766, 7766/1, 7767, 7768, 7769, 7770, 7771, 7772, 7773, 7774.
Als externe Ausgleichsfläche im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB kommen im Osten der Gemarkung noch zwei Waldflächen im Gemeindewald von Dossenheim mit 3,1 ha bzw. 4,4 ha hinzu.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebietserweiterung Süd“ möchte die Gemeinde nördlich der Feuerwehr und am Bauhof für beide Aufgabenbereiche kommunale Erweiterungsflächen schaffen. Auch Dossenheimer Betriebe u.a. im angrenzenden Gewerbegebiet Süd haben Flächen nachgefragt. Mit der Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes nach Norden, wie im Flächennutzungsplan bereits vorbereitet, reagiert die Gemeinde auf die Anfragen ortsansässiger Betriebe, die erweitern oder aussiedeln bzw. auslagern möchten, sowie auf die generelle Nachfrage nach Gewerbebauplätzen.
Die Haupterschließung erfolgt von der L 531, wodurch eine Anbindung an die Autobahn A 5 im Westen aber auch an die B 3 im Osten gegeben ist und eine ausschließliche Anbindung durch den Bestand vermieden wird. Die Erreichbarkeit der Landwirtschaftsflächen über die Flurwege ist sichergestellt.
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.09.2020 die Verwaltung beauftragt, auf Grundlage des in der Sitzung vorgestellten Vorentwurf die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch durchzuführen.
Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Diese vorgesehene Beteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus der beigefügten Planzeichnung des Vorentwurfs ersichtlich.
Die Planunterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung mit Umweltbericht) als Vorentwurf sowie die erforderlichen Fachgutachten (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Verkehrliche Untersuchung, Prüfung der schalltechnischen Belange, Geotechnischer Bericht und Ingenieurgeologisches Gutachten sowie die Kampfmittelvorerkundung) und festsetzungsrelevante DIN Vorschriften können
vom 19.10.2020 bis einschließlich 23.11.2020
während der Öffnungszeiten
im Rathaus Dossenheim, Rathausplatz 1,
im hinteren Foyer (EG, vor den Zimmern 110 bis 111)
von jedermann eingesehen werden.
Öffnungszeiten sind Corona bedingt
Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr,
zusätzlich Dienstag und Donnerstag von 14.00 – 16.00 Uhr.
Alle Planunterlagen und Fachgutachten stehen auch auf der Homepage der Gemeinde Dossenheim (https://dossenheim.de/leben-und-wohnen/bebauungsplaene/) Startseite – Leben&Wohnen – Bebauungspläne zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Stellungnahmen können während der genannten Auslegungsfrist an gleicher Stelle zur Niederschrift abgegeben oder aber schriftlich zugesandt werden (auch per mail an: joerg.ullrich@dossenheim.de oder kerstin.schmidt@dossenheim.de). Postalisch an: Gemeinde Dossenheim, Fachbereich 2 – Planung und Technik, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die Stellungnahmen wird der Gemeinderat abwägend entscheiden.
Dossenheim, den 30.10.2019
David Faulhaber
Bürgermeister
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
Telefon: 06221 8651-200
E-Mail: joerg.ullrich@dossenheim.de
Kerstin Schmidt
Telefon: 06221 8651-212
E-Mail: kerstin.schmidt@dossenheim.de
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in öffentlicher Sitzung am 11.02.2020 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, den Bebauungsplan „Alter Ortskern“ aufzustellen. Der Geltungsbereich ist im Süden durch die Bachstraße und den Mühlbach begrenzt sowie im Westen durch die Kirchstraße und im Osten durch den Kirchenberg.
Der nördliche Bereich ist durch die angrenzenden Bebauungspläne eingefasst, um die Lücke des nichtverplanten Bereiches zu schließen. Im Wesentlichen verläuft die Grenze entlang dem Mühlbach, der Bachstraße, der Kirchstraße, südlicher Teil der Hauptstraße, der Rathausstraße, der hinteren Grundstücksgrenzen der Bebauung Im Reigart, die Grundstücke entlang der Schriesheimer Straße bis Höhe Gassenweg, der Schauenburgstraße, dem Steinbruchweg sowie dem Kirchenberg. Alle innerhalb dieses Bereiches liegenden Grundstücke werden vom Bebauungsplangebiet erfasst.
Die Grenze des Bebauungsplans ist dem Lageplan vom 11.02.2020 zu entnehmen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Ziel der Planung
Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung der städtebaulichen Ziele geschaffen werden.
Dossenheim, den 12.02.2020
Gemeinde Dossenheim
Fachbereich 2, Planung u. Technik
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
Telefon: 06221 8651-200
E-Mail: joerg.ullrich@dossenheim.de
Kerstin Schmidt
Telefon: 06221 8651-212
E-Mail: kerstin.schmidt@dossenheim.de
Satzung Veränderungssperre v. 12.02.2020
Abgrenzungsplan v. 11.02.2020
6. Änderung
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24. September 2019 die 6. Änderung des Bebauungsplans „West“ mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Weitere Informationen können Sie den beigefügten Anlagen entnehmen:
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
Telefon: 06221 8651-200
E-Mail: joerg.ullrich@dossenheim.de
Kerstin Schmidt
Telefon: 06221 8651-212
E-Mail: kerstin.schmidt@dossenheim.de
1. Änderung
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22. Oktober 2019 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Bergstraße-Nord 1. Änderung“ mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Weitere Informationen entnehmen Sie den beigefügten Unterlagen:
Bebauungsplan > PDF (753,3 KB)
Textteil > PDF (147,7 KB)
Anlage 1 VEP > PDF (11,633 MB)
Begründung > ZIP (6,443 MB)
Satzungen > PDF (139,6 KB)
Satzungen > PDF (137,8 KB)
Abwägung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung > PDF ( 2MB)
Veröffentlichung in den Gemeindenachrichten > PDF (860 KB)
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
Telefon: 06221 8651-200
E-Mail: joerg.ullrich@dossenheim.de
Kerstin Schmidt
Telefon: 06221 8651-212
E-Mail: kerstin.schmidt@dossenheim.de
Information über vorbereitende Untersuchungen zur Bebauungs- und Erschließungsplanung
Die Gemeinde Dossenheim hat die MVV Regioplan aus Mannheim als Erschließungsträger mit der Bebauungs- und Erschließungsplanung der Gewerbegebietserweiterung beauftragt.
Die für die Vorplanung erforderlichen Untersuchungen werden in Kürze durch beauftragte Gutachter und Vermesser vor Ort durchgeführt.
Die Eigentümer der im Abgrenzungsgebiet gelegenen Grundstücke wurden durch separates Schreiben gemäß § 209 BauGB hiervon in Kenntnis gesetzt.
Gleichfalls möchten wir die Pächter sowie die Bevölkerung hierüber informieren.
Derzeit erfolgt die Vorplanungsphase. Sobald der Vorentwurf erarbeitet wurde wird dieser in öffentlicher Sitzung dem Gemeinderat vorgestellt und offengelegt werden. Über den Verfahrensfortgang werden wir auf der Homepage der Gemeinde Dossenheim sowie durch weitere Veröffentlichungen informieren.
Jörg Ullrich
Fachbereich 2
Planung und Technik
Telefon: 06221 8651-200
E-Mail: joerg.ullrich@dossenheim.de )
Kerstin Schmidt
Telefon: 06221 8651-212
E-Mail: kerstin.schmidt@dossenheim.de
Bildung eines nichtständigen Umlegungsausschusses „Gewerbegebietserweiterung Süd“
Die Gemeinde Dossenheim beabsichtigt, die Grundstücke im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebietserweiterung Süd“ auf Gemarkung Dossenheim neu zu ordnen, so dass nach Lage, Form und Größe für die vorgesehene bauliche Nutzung zweckmäßig gestaltete Parzellen entstehen.
Auf der Grundlage von § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) soll deshalb vom Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim eine Baulandumlegung angeordnet werden. Der Gemeinderat legt die räumliche Abgrenzung des künftigen Umlegungsgebietes fest, jedoch nicht parzellenscharf.
Dies ist vielmehr Sache des Umlegungsausschusses, der die Einbeziehung der einzelnen Grundstücke prüfen und festlegen muss.
Bei der Gemeinde Dossenheim besteht kein ständiger Umlegungsausschuss.
Deshalb ist ein Umlegungsausschuss für die Dauer des Baulandumlegungsverfahrens „Gewerbegebietserweiterung Süd“ zu bilden. Der Umlegungsausschuss ist ein beschließender Ausschuss nach § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO). Es gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über beschließende Ausschüsse. Nach § 40 Abs. 1 GemO besteht der Umlegungsausschuss aus dem Vorsitzenden (Bürgermeister) und mindestens vier Mitgliedern (entsprechend den bisherigen Umlegungsgebieten schlägt die Verwaltung als Ausschussstärke die Anzahl sowie den Proporz des Bauausschusses vor – bis zum Sitzungsabend sind Vorschläge zur Besetzung zu machen). Vorsitzender eines beschließenden Ausschusses ist der Bürgermeister; er kann einen seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten oder, wenn alle Stellvertreter oder Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Mitglied des Gemeinderates ist, mit seiner Vertretung beauftragen.
Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Es können nur Mitglieder und Stellvertreter in den Umlegungsausschuss bestellt werden, für die keine Befangenheitstatbestände gemäß § 18 GemO vorliegen. Befangen sind insbesondere solche Personen, die mit einem Eigentümer oder Rechtsinhaber (z.B. auch Pächter) eines im Umlegungsgebiet liegenden Grundstückes in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt bzw. bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder einen Eigentümer oder Rechtsinhaber kraft Gesetzes bzw. durch Vollmacht vertreten.
Zusätzlich zu den Mitgliedern sind in den Umlegungsausschuss mindestens ein Vermessungssachverständiger (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) und ein Bausachverständiger (z.B. Stadtplaner, Architekt oder Bauingenieur) zu berufen. Sie wirken als beratende Sachverständige mit.
Anlage zum Anordnungsbeschluss der Baulandumlegung: > Begrenzung des Umlegungsgebiets PDF (219,4 KB)
Gebiet: Gewerbegebietserweiterung Süd
Gemarkung: Dossenheim
Der Umlegungsausschuss „Gewerbegebietserweiterung Süd“ hat am 18. Juli 2017 gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298), nach Anhörung der Eigentümer die Durchführung einer
Umlegung
beschlossen.
Das Gebiet wird begrenzt
im Norden: durch die außerhalb liegenden Flurstücke Nr. 7706, 7725 und den außerhalb liegenden Weg Flurstück Nr. 7764;
im Osten: durch das außerhalb liegende Wegflurstück Nr. 8360;
im Süden: durch das einbezogene Wegflurstück Nr. 7776, das teilweise einbezogene Wegflurstück Nr. 7758, das außerhalb liegende Straßenflurstück Nr. 7786 (Gerhart-Hauptmann-Straße), die außerhalb liegenden Flurstücke Nr. 8366/1, 8366, 8365, 8363 (Gerhart-Hauptmann-Straße Haus-Nr. 44 bis 52), das teilweise einbezogene Wegflurstück Nr. 7717 sowie das außerhalb liegende Flurstück Nr. 8361;
im Westen: durch das außerhalb liegende Flurstück Nr. 8411.
In das Verfahren sind folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Dossenheim einbezogen:
Flst.Nr.
7707, 7708, 7709, 7710, 7711, 7712, 7713, 7717 (hiervon ist ein südlicher Teil von ca. 586 m² einbezogen), 7727, 7728, 7728/1, 7728/2, 7729, 7730, 7731, 7732, 7733, 7758 (hiervon ist ein südlicher Teil von ca. 697 m² einbezogen), 7765, 7765/1, 7766, 7766/1, 7767, 7768, 7769, 7770, 7771, 7773, 7774, 7776, 8363/1, 8367, 8368 und 8422 (hiervon ist ein mittlerer Teil von ca. 491 m² einbezogen).
Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Gewerbegebietserweiterung Süd“.
Das Umlegungsgebiet liegt im Bereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebietserweiterung Süd“.
Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung, des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des BauGB (BauGB-DVO) vom 2. März 1998 (GBl. S. 185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderates vom 24.01.2017 dem Umlegungsausschuss „Gewerbegebietserweiterung Süd“.
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss „Gewerbegebietserweiterung Süd“ der Gemeinde Dossenheim, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim, anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Ein bei der Gemeinde Dossenheim eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde Dossenheim beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs.1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Dossenheim, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim, eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, in Karlsruhe.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe, sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiterführenden prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 BauGB).
Für die Grundstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis lagen in der Zeit vom 7. August 2017 bis 11. September 2017 im Rathaus der Gemeinde Dossenheim, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim, öffentlich aus und konnten während der üblichen Öffnungszeiten dort eingesehen werden.
Dossenheim, 20.07.2017
Hans Lorenz, Bürgermeister
Bürgermeisteramt Dossenheim
Fachbereich 2