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Änderung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

Änderung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

 

Zum 12. Oktober 2020 wurde die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) erneut geändert und an die aktuelle Lage angepasst.

 

Hier die wichtigsten Änderungen auf einen Blick, welche teilweise bereits schon seit dem 30. September gelten:

 

  • Maskenpflicht gilt auch für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants, Bars etc., wenn Sie sich nicht am Platz befinden (auf dem Weg zum Tisch, zur Toilette oder zum Buffet; § 3 Abs. 1 Ziff. 7 CoronaVO)
  • Es gibt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen die Maskenpflicht (§ 7 Abs. 1 Ziff. 3 CoronaVO)
  • Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen (§ 3 Abs. 2 Ziff. 2 CoronaVO)
  • Verantwortliche müssen Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden ihrer Einrichtungen bzw. Geschäfte über die Maskenpflicht informieren (§ 4 Abs. 1 Ziff. 8 CoronaVO)
  • Personen, die falsche Kontaktangaben in Gaststätten, Veranstaltungen oder anderen Dienstleistungen machen, können mit einem Bußgeld belegt werden (§ 19 Ziff. 2a CoronaVO).

Die vollständige Corona-Verordnung sowie weitere Informationen hierzu finden Sie auf https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/