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Corona: Gemeinde ändert Allgemeinverfügung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Dosenheim (Rhein-Neckar-Kreis)

Allgemeinverfügung

der Gemeinde Dossenheim zur Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19 und Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.

I.

 

  1. Die Anordnungen in I. 2., 4. und 5. der Allgemeinverfügung v. 26.10.2020 werden aufgehoben.
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag.

II.

Aufgrund der Entwicklung des Infektionsgeschehens im Bundesgebiet durch den exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen und der diffusen Infektionslage beschlossen die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 28. Oktober 2020 die Umsetzung bundesweit einheitlicher und zeitlich befristeter Maßnahmen.

Diese Maßnahmen werden in Baden-Württemberg durch die Sechste Änderungsverordnung der Corona-Verordnung in einem neu geschaffenen § 1a (Sonderparagraph) umgesetzt, der mit einer Geltungsdauer vom 2. November 2020 bis einschließlich 30. November 2020 durch spezifische Regelungen die physischen Kontakte in der Bevölkerung signifikant reduzieren wird.

Insbesondere regelt die Sechste Änderungsverordnung der Corona-Verordnung nunmehr in § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 10 die Untersagung des Betriebs von Gastgewerben und in § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 die Untersagung von Messen jeweils für den Publikumsverkehr.

III.

Gem. § 49 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

Dies gilt auch für Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 LVwVfG.

Das Bürgermeisteramt der Gemeinde Dossenheim, das auch für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes sachlich zuständig war, ist für die Widerrufsentscheidung zuständig (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 – 7 C 42/98 –, BVerwGE 110, 226-237, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.03.2018 – 5 S 2639/15 –, Rn. 77, juris; Urt. v. 25.08.2008 – 13 S 201/08 –, Rn. 27, juris).

Bei der o. g. Allgemeinverfügung handelt es sich um einen rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt. Der Widerruf steht damit im pflichtgemäßen Ermessen der erlassenden Behörde.

Mit Ziff. I. 2. der Allgemeinverfügung war eine Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen sowie mit Ziff. I. 4. ein generelles Außenabgabeverbot von Alkohol angeordnet worden. Die Regelungen gehen aufgrund des generellen Betriebsverbots in § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 10 CoronaVO nunmehr weitgehend ins Leere. Dasselbe gilt für die Einschränkungen bei Messen in Ziff. I. 5. infolge v. § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 CoronaVO. Der ursprünglich angestrebte infektionsschutzrechtliche Regelungszweck wurde insofern durch die nachfolgenden Anpassungen der CoronaVO umfassend geregelt.

Soweit sich die Allgemeinverfügung damit nicht ohnehin auf andere Weise erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG; vgl. dazu auch VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 25.03.2020 – 4 K 1246/20 –, Rn. 7, juris) konnte sie daher ohne wesentliche Nachteile für Einzelne oder die Allgemeinheit aufgehoben werden. Insbesondere muss infolge der Aufhebung weder ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden noch ist der Widerruf aus anderen Gründen unzulässig.

Die übrigen Anordnungen bleiben einschließlich der Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmen und der Zwangsmittelandrohung uneingeschränkt als weitergehende Maßnahmen gem. § 20 Abs. 1 CoronaVO in Kraft.

Die Anordnung zur Wirksamkeit folgt aus § 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 LVwVfG.

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann bei der Gemeinde Dossenheim, Ordnungsamt, eingesehen werden.

 

Dossenheim, 03.11.2020

 

David Faulhaber
Bürgermeister