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Bekanntmachung Satzungsbeschluss B-Plan „Schwabenheimer Hof–2. Änderung“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans „Schwabenheimer Hof – 2. Änderung“ und der dazugehörigen Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans

Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.06.2023 die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB zum Bebauungsplan „Schwabenheimer Hof – 2. Änderung“ behandelt und die entsprechenden Beschlüsse hierüber gefasst.

Des Weiteren hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim in gleicher Sitzung den Bebauungsplan „Schwabenheimer Hof – 2. Änderung“ als Satzung beschlossen. Ebenfalls wurde die Satzung über örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schwabenheimer Hof – 2. Änderung“ beschlossen.

Mit diesem Bebauungsplan werden alle innerhalb dieses Geltungsbereiches liegenden zeichnerischen und textlichen Bebauungsvorschriften und örtlichen Bauvorschriften aufgehoben und außer Kraft gesetzt und durch die neuen Regelungen ersetzt.

Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) werden die Satzungsbeschlüsse hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan „Schwabenheimer Hof – 2. Änderung“ und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans in Kraft.

Jedermann kann das Ergebnis der Abwägung, den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften und die Begründung während der üblichen Dienststunden im Rathaus, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim, Fachbereich 2 (Planung und Technik), EG (Zimmer 111 oder 106), einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gleichzeitig werden die o.g. Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Dossenheim bereitgestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan oder die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Vorschriften bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr (§ 215 Abs. 1 BauGB) bzw. einem Jahr (§ 4 Abs. 4 GemO) seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes oder der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; dies gilt gem. § 215 Abs. 1 BauGB ebenso für beachtliche Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.

Dossenheim, den 28.06.2023

David Faulhaber

Bürgermeister